Hass im Netz, wer haftet?
Hass im Netz bei Facebook, Twitter oder whatsapp.
Beleidigung, Volksverhetzung, Unterstützung terroristischer Vereinigung und die Verbreitung verfassungsfeindlicher Kennzeichen sind dabei die typischen Straftaten bei der Nutzung der Kommunikationskanäle im Netz.
Derjenige der dies Tat begangen hat, ist sicherlich strafrechtlich verantwortlich. Was ist aber mit den Hostingprovidern/Plattformbetreibern.
Unser Justizminister Heiko Maas droht in regelmäßigen Abständen, besonders Facebook, da er der Auffassung ist, dass dort Hasskommentare nicht schnell genug gelöscht werden. Dieses Unterlassen zu ahnden ist die Aufgabe der Justiz oder der Ermittlungsbehörden und nicht des Justizministers (andere Geschichte).
Es mehren sich auch die Strafanzeigen gegen leitende Angestellte der Facebook Inc., Facebook Ltd. und gegen die Facebook Germany GmbH. Bisher waren diese Strafanzeigen fruchtlos. Solange kein zu Eigen machen der Inhalte vorliegt, können sich die Hostingprovider auf die Privilegierung des § 10 TMG berufen, wenn sie nach der Kenntnisnahme den Post entfernen oder anwaltlichen Rat zur Qualifizierung der Äußerung, um die es geht, einholen. Meines Erachtens geschieht dies auch nach der Meldung über die Missbrauchsfunktion bei Facebook. Wer weitergehende zivilrechtliche Ansprüche sichern will, sollte zuvor screenshots und oder Mitschnitte der Seite mit den Äußerungen fertigen.
Handelt der leitende Angestellte aber überhaupt nicht und lässt es laufen, kann er sich als Teilnehmer einer Straftat strafbar machen.